Statut Polskiej Rady w Niemczech

                         Satzung des
"Bundesverbandes Polnischer Rat in Deutschland e. V. -
Polska Rada w Niemczech - Zrzeszenie Federalne T.z."

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen
      "Bundesverband Polnischer Rat in Deutschland e. V. -
       Polska Rada w Niemczech, Zrzeszenie Federalne, T. z. "
        und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Königswinter.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
2.1 Zweck des Verbandes ist das Hinwirken auf Herbeiführung eines freundschaftlichen
     Verhältnisses zwischen der deutschen und der polnischen Nation auf der Grundlage der
     Gleichberechtigung, Toleranz und gegenseitiger Achtung.
2.2 Dieses soll insbesondere durch Wahrung und Forderung der ethnischen, sprachlichen und kulturellen
      Identität von in Deutschland lebenden Personen polnischer Abstammung und
      derjenigen, die sich zur polnischer Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, erfolgen. Grundlage dafür ist
      u.a. der deutsch-polnische Vertrag und der dazugehörende Briefwechsel der Außenminister vom 17. Juni 1991.
2.3 Der Satzungszweck wird erfüllt durch:
2.3.1 Forderung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit in Projekten, gemäß dem in den Absätzen 2.1 und
2.2 dieser Satzung genannten Zweck. Dies gilt unabhängig davon, ob die Projekte von einer
     Teilkörperschaft in einer öffentlich rechtlichen Körperschaft oder in privatrechtlicher
     Gestalt von Körperschaften wie Einzelvereine bzw. sonst. jur. Personen oder von Hilfspersonen d.h. von
     Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit, verwirklicht werden;
2.3.2 Wahrung und Vertretung von Interessen der dem Bundesverband angeschlossenen
        steuerbegünstigten Vereine und Verbande sowie deren Mitgłieder gegenüber der Öffentlichkeit,
        Verbänden, Behörden sowie privaten und öffentlichen Rechtspersonen;
2.3.3 Forderung von Initiativen im Bereich der Kultur, Bildung, Erziehung und geschichtlicher Forschung im
        Sinne des Satzungszwecks;
2.3.4 Hilfe bei der Beschaffung materieller und technischer Mittel zur Realisierung der Verbandszwecke.

3. Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      "steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht m erster Linie
      eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
      Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbands.
3.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine
      Anteile des Verbandsvermögens.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verbandszweck fremd sind oder durch unverhaltniesmassig
     hohe Vergütung, begünstigt werden.

4. Finanzen
4.1 Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beitrage. Die Hohe der Beitrage bestimmt die Mitgliederversammlung.

5. Mitgliedschaft
5.1 Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind Landesverbände połnischer Organisationen sowie
     überregionale Organisationen und Fachverbände polenstämmiger Bürger in Deutschland, die diese Satzung
     anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.
5.2 Organisationen, deren entsprechend bevollmächtigte Vertreter diese Satzung unterschrieben haben, sind
     Gründungsmitglieder des Bundesverbandes.
5.3 Mitglieder des Bundesverbandes Polnischer Rat in Deutschland sind in der Verfolgung ihrer eigenen
     Satzungszwecke unabhängig, sofern diese mit denen der Satzung des Bundesverbandes übereinstimmen.

6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Neue Mitglieder können in den Bundesverband nach schriftlicher Antragstellung aufgenommen werden.
      Dem Antrag muss die Satzung des Antragstellers, der entsprechende Beschluss des Vorstandes der
      jeweiligen Organisation sowie eine Liste der Vorstandsmitglieder mit deren Adressen und Telefonnummern
      beigelegt werden.
6.2 Personenvereinigungen, die keine juristische Person sind, müssen einen von allen ihren Mitgliedern
      unterschriebenen Antrag vorlegen.
6.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bundesverbandes.

7. Außerordentliche und Ehrenmitglieder
7.1 Der Verband kann per Vorstandsbeschluss außerordentliche d.h. fördernde Mitglieder aufnehmen und
      Ehrenmitglieder ernennen.
7.2 Außerordentliche, bzw. Ehren-Mitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein.
7.3 Die Ehrenmitgliedschaft muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

8. Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
      a) Verlust der Geschäftsfähigkeit;
      b) schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes
      c) Ausschluss aus dem Verband.
8.2 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
     zweimaliger Abmahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
     beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate folgenlos
     verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
8.3 Ein Mitglied kann, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes verstoßen hat, durch
     Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
8.4 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist
     Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss, der begründet sein muss
     und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt gegeben werden muss, kann bei der Delegierten-
     Versammlung Berufung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der nächsten
     Delegiertenversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim
     Vorstand eingelegt werden. Wird vom Berufungsrecht kein Gebrauch gemacht oder die Frist versäumt, gilt die
     Mitgliedschaft als beendet. Besteht eine Schiedskommission, ist die Berufung bei der Schiedskommission
     einzulegen.

9. Verbandsorgane
9.1 Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

10. Delegiertenversammlung
10.1 Die im Punkt 5. dieser Satzung erwähnten Mitglieder des Bundesverbandes entsenden zur Delegierten-
       Versammlung Delegierte gemäß dem vom Vorstand des Bundesverbandes vorgeschlagenen und durch die
       Delegiertenversammlung beschlossenem Schlüssel, der sich nach der Zahl der organisierten Mitglieder richtet.
       Dieser Schlüssel wird zum Bestandteil der Satzung erklärt und liegt als solcher der Satzung als Anlage bei. Er ist
       auf Beschluss der Delegiertenversammlung veränderdelbar. Im Falle einer Änderung des Delegierten-
       entsendeschlüssels ist diese in einem gesonderten Protokoll festzuhalten und von dem Protokollführer und dem
       Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jede diesbezüglich beschlossene Änderung wird dem Registergericht
       ordnungsgemäß mitgeteilt.
10.2 Ordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal in vier Jahren einberufen.
10.3 Außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder die
       Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
10.4 Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit Frist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit der
       Absendung der Ladung, die die Tagesordnung enthalten muss. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig,
       wenn sie ordnungs- und fristgemäß einberufen worden ist.
10.5 Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, der die Versammlungsleitung einem
       anderen Vorstandsmitglied überlassen kann.
10.6 Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
       Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.7 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten und sind nur zulässig, wenn
       die zu ändernde Satzungsbestimmungen in der Einladung wört1ich angegeben worden sind.
10.8 Über die Delegiertenversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem/der
       Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen sind.

11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
       Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus,
       so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar
       sind nur Vertreter der Verbandsmitglieder.
       Der Vorstand kann seinen Vorsitzenden zu Arbeiten in übergeordneten Organisationen delegieren. In diesem Fall
       wählt der Vorstand für diese Zeit aus dem Gremium der stellvertretenden Vorsitzenden eine Person, die die
       Funktion des Vorsitzenden erfüllt und kann auch für diese Zeit ein Ersatzmitglied ernennen.
11.2 Der Vorstand besteht ans dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem
       Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Vorstand kann aus seinen Reihen bis auf Widerruf ein geschäftsführendes
       Vorstandmitglied wählen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied ist zur selbstständigen Geschäftsführung
        unter Kontrolle des Vorstandes berechtigt.
        Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer
        einen der Vorsitzenden vertreten.
11.3 Die Beschlusse des Vorstands sind in einer Niederschrift festzuhalten, die jeweils vom Vorsitzenden bzw. einem
       seiner Stellvertreter unterschrieben werden muss.
11.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
11.5 Die Beschlusse können auch nach faxschriftlicher o. elektronischer Beratung gefasst werden.
       Möglich ist auch die Nutzung neuer Technologien, wie z.B.: Videokonferenz, Konferenzschaltung,
        Internetkonferenz usw.
11.6 Erforderlich ist, dass bei jeder Beschlussfassung der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter mitwirken. Die
       Beschlusse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
11.7 Satzungskorrekturen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden,
       kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

12. Beirat
12.1 Der Vorstand kann Beirate bestellen und abberufen.

13. Ehrenpräsidentschaft
13.1 Der Vorstand kann einen Ehrenpräsidenten ernennen.

14. Rechnungsprüfungskommission
14.1 Von der Delegiertenversammlung werden drei Rechnungsprüfer/innen für vier Jahre gewählt.
       Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchungs- und Kassenunterlagen
       des Verbands zu nehmen. Mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu
       prüfen und darüber der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.

15. Auflösung des Verbandes
15.1 Der Verband kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der
       erschienenen Delegierten aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass auf diesen Tagesordnungspunkt in der
       Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen worden ist.

16. Heimfall-Klausel
16.1 Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfal1 des Verbandszwecks übertragt die Delegiertenversammlung nach
       Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Verbandsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten
       Körperschaft, die es für die Förderung der im Punkt 2. dieser formulierten Ziele zu verwenden hat. Beschlüsse
       über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt
       werden.

Berlin, den 08.12.2012

 

„Pro Vita Polonia”

Nagrody i wyróżnienia Biura Łączności Organizacji Polonijnych w Hanowerze i Dolnej Saksonii - dla osób zasłużonych w życiu społeczności polonijnej:

2018: Magdalena Stasch-Wazydrag, Aneta Bertram, Sylwia Jasion

2017: Edward Dewucki, Regina Swiatlak i Helena Adamowicz-Zimnoch

2016: ks. probszcz Tadeusz Kluba, Józefa Głowacka i Alina Wytulany

2015: Grażyna Kamień-Söffker z Hanoweru, Grzegorz Kałuża z Brunszwiku i Aleksander Zając z Berlina

2014: ks. Rektor Stanisław Budyń

na Festiwalu im. Jacka Kaczmarskiego „Nadzieja” w Kołobrzegu

Zrzeszenie Federalne – Polska Rada w Niemczech ufundowała nagrodę polonijną dla uczestników w Konkursie Festiwalu im. Jacka Kaczmarskiego „Nadzieja” w Kołobrzegu. Laureaci tej nagrody byli zapraszani do Niemiec na organizowane przez Polonię koncerty. Laureatami tej nagrody zostali:

  1. Laureat nagrody z 2007 r.: Marcin Skrzypczak
  2. Laureaci nagrody z 2008 r. : Antoni Gussowski, Piotr Kajetan Matczuk  
  3. Laureat nagrody 2009 r.: Mateusz Rulski
  4. Laureat nagrody 2010 r.: Andrzej Dębowski
  5. Laureat nagrody 2011 r.: Paweł Ruszkowski
  6. Laureat nagrody 2012 r.: Apolinary Polek
  7. Laureat nagrody 2013 r.: Przemysław Mazurek
  8. Laureat nagrody 2014 r.: Patrycja Zisch
  9. Laureat nagrody 2015 r.: Michał Konstrat z Warszawy
  10. Laureat nagrody 2016 r.: Adam Leszkiewicz z Opola i Patrycja Polek ze Skawiny
  11. Laureat nagrody 2016 r.: Elżbieta Lewak ze Lwowa

 

„Za zasługi dla Polski i Polaków poza granicami kraju”

przyznana w 2011 roku dla przewodniczącego Polskiej Rady w Niemczech – Alexandra Zająca.

10 października podczas uroczystej gali na Zamku Królewskim w Warszawie wręczone zostały doroczne nagrody TVP Polonia. TVP Polonia od 1995 roku przyznaje prestiżowe nagrody „Za zasługi dla Polski i Polaków poza granicami kraju”. Jej laureatami są ludzie wielce zasłużeni dla polskiej kultury, sztuki, edukacji i sportu, którzy w szczególny sposób przyczynili się do rozsławienia Polski i Polaków na całym świecie. To społecznicy, mieszkańcy i działający poza granicami kraju, szczególnie zasłużeni dla środowisk polonijnych.

Wśród tegorocznych laureatów nagrody znaleźli się między innymi: Magdalena Żuk – wybitna polska pianistka zamieszkała w Paryżu, Mariusz Grudzień – wiceprezes Rzeszowskiego Oddziału Stowarzyszenia Wspólnota Polska, organizator Światowego Festiwalu Polonijnych Zespołów Folklorystycznych, Aleksander Zając - działacz polonijny, Prezydent Konwentu Organizacji Polskich w Niemczech i Marcin Gortat – najsławniejszy polski koszykarz grający w NBA, mecenas i protektor młodych talentów koszykarskich w Polsce.

W tym roku przyznana została również nagroda specjalna, którą kapituła wyróżniła Barbarę Borys-Damięcką – pomysłodawczynię i organizatorkę „Telewizji Polonia” - pierwszego Programu Satelitarnego Telewizji Polskiej.

Uroczystą galę uświetnił:

  • występ tegorocznej laureatki Magdaleny Żuk w utworze Fryderyka Chopina.
  • koncert z autorskim programem muzyki filmowej Krzesimira Dębskiego stanowiący kompilacją najpiękniejszych i najbardziej znanych tematów muzycznych skomponowanych dla filmu i telewizji oraz fragmenty z najnowszej produkcji kompozytora – muzyki do filmu Jerzego Hoffmana „1920 Bitwa Warszawska”.
  • Występ Anny Jurksztowicz z towarzyszeniem orkiestry kameralnej, która zaśpiewała utwory skomponowane dla filmu i telewizji, w tym jej najpopularniejsze piosenki serialowe w specjalnie przygotowanych aranżacjach orkiestry kameralnej.

Galę poprowadziła Agata Konarska.

Nagrody i wyróżnienia Zrzeszenia Krajowego - Polska Rada w Berlinie

2018:

1. Ewa Kampes (dyrektorka Szkoły Europejskiej Katharina-Heinroth-Grundschule),

2. Sławek Prudzyński (Polska Rada – Związek Krajowy w Berlinie),

3. Małgorzata Staszak (nauczycielka – Towarzystwo Szkolne „Oświata”),

2017:

1. Marek Szlachcic-Tritscher (Rockinberlin e.V.),

2. Agata Koch (Sprach Cafe Polnisch e.V.),

3. Piotr Świderski (klub PTTK w Berlinie),

2016:

1. ks. Marek Kędzierski (proboszcz PMK w Berlinie),

2. Ewa Maria Slaska (pisarka),

3. Stefan Wiesław Fiszbach (artysta-malarz),

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